Befristete erwerbsminderungsrente ruhendes arbeitsverhältnis urlaubsanspruch im langjährig ruhenden. 1 Ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht nach § 7 Abs. 4 BUrlG, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise. 2 eines Arbeitsverhältnisses, beispielsweise wegen des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente, ein Anspruch auf Erholungsurlaub. 3 1) Die Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser ist zusammenhängend zu nehmen und soll in nicht mehr als zwei Teile. 4 Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis also auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt kündigen. Der Rentenbescheid, mit dem eine befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, belegt nicht zwingend, dass der Arbeitnehmer auch nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen nur vorübergehend arbeitsunfähig ist. 5 Sollten Sie jedoch eine befristete Erwerbsminderungsrente beziehen, kann es sein, dass vertragliche Bestimmungen Ihr Arbeitsverhältnis zum Ruhen bringen. So ist es beispielsweise im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vorgesehen (§ 33 Abs. 2 Sätze 5 und 6 TVöD). 6 Begriff. Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist. Hierbei wird abstrakt zwischen einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderung unterschieden. Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande. 7 Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung unbefristet. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis, wenn das als auflösende Bedingung im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist (BAG, Urteil vom , Az. 7 AZR /12). Ist das nicht der Fall, dann muss der Arbeitsvertrag auf andere Art beendet werden, also durch Kündigung. 8 Die Klägerin bekam eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, nach Ablauf der Befristung arbeitete sie wieder vertragsgemäß. Die Stadt war der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser vorgenannten Erwerbsminderungsrente gem. § 33 Abs. 2 TVöD-AT geruht hat. 9 Unionsrecht, insbesondere Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie /88 gebieten nicht, dass § 7 Abs. 4 BUrlG dahingehend auszulegen ist, dass das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei befristeter Erwerbsminderungsrente dessen Beendigung gleichzustellen ist oder dass für diesen Fall neben § 7 Abs. 4 BUrlG ein gesonderter Anspruch auf Urlaubsabgeltung. volle erwerbsminderungsrente ruhendes arbeitsverhältnis 10 ruhendes arbeitsverhältnis urlaubsanspruch haufe 12